Zucht,-& Haltungsrichtlinien des CFC e.V |
§1. Allgemein…
1.1.1 Eine unkontrollierte Massenzucht ist in diesem Verein nicht zugelassen.
Um dem Motto unseres Vereins Helfen – Schützen – Züchten gerecht zu werden, sind nur reine Hobbyzuchten (dies beinhaltet in der Regel bis zu 4 weibliche Tiere) zugelassen. Diese Hobbyzuchten werden strengstens kontrolliert.
1.1.2 Die Mitglieder des Vereins haben sich jeglicher reineren Vermehrungszucht zu enthalten! Jeder Wurf sollte unter Berücksichtigung eines Zuchtziels sorgfältig geplant werden, um den durchschnittlichen Standard der Rasse zu verbessern (Exterieur, Interieur, Gesundheit), sowie die selteneren Rassen zu erhalten.
1.1.3 Der Verkauf von Katzen an Kaufhäuser, Zoohandlungen und / oder Versuchslabors ist den Mitgliedern strikt verboten! Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne unserer Satzung und kann zum Ausschluss führen.
1.1.4 Das Halten von einem oder mehreren Deckkatern zum reinen Geld verdienen (Deckkater- Station) ist verboten.
1.1.5 Züchter im Sinne dieser Zuchtordnung ist, wer eine in seinem Besitz befindliche Katze decken lässt bzw. Eigentümer der Mutterkatze eines Wurfes am Tag der Geburt der Jungtiere ist.
1.1.6 Wer vorsätzlich eine Hauskatze oder eine Mischlings- bzw. Rasse- Katze ohne Papiere decken lässt oder seinem Deckkater zuführt, wird mit sofortiger Wirkung aus dem CFC e.V. ausgeschlossen. Deckkater Besitzer sind verpflichtet, bevor sie Fremdkatzen zum Decken annehmen, deren Ahnentafel einzusehen.
1.1.7 Käfighaltung ist bei Androhung von Vereinsausschluß und Anzeige beim zuständigen Veterinärsamt strengstens untersagt.
1.1.8 Bei auftretenden Krankheiten ist es obligatorisch, den Rat und die Hilfe eines Kleintierarztes einzuholen. Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separat gehalten werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine besondere hygienische Unterbringung. Infektiöse Krankheiten sind dem Zuchtwart umgehend zu melden.
1.1.9 Die Katzen müssen regelmäßig gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen geimpft werden. Einmal jährlich sollten alle Katzen auf Leukose getestet werden. Die Ernährung der Katze muss artgerecht sein und ihren Bedürfnissen entsprechen. Krallenamputationen sind bei Androhung von Vereinsausschluß verboten, es sei denn, es liegen medizinische Gründe hierfür vor. Die Bestimmungen des jeweils gültigen Tierschutzgesetzes sind strengstens einzuhalten. Jede Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand. Es gilt in jedem Fall ergänzend zu den Zuchtbestimmungen die Satzung des CFC e.V. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen den Zuchtwart, für eine bestimmte Zeit Zuchtverbot zu erteilen. In schwerwiegenden Fällen kann der Vorstand ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.
§ 2. Zwingername:
2.1.1 Jedes Mitglied des CFC e.V. ist berechtigt, einen Zwingernamen zu beantragen. Es sind in der Reihenfolge der Beliebtheit in dem Antrag drei Zwingernamen vorzuschlagen. Der Zuchtwart des CFC e.V. bewilligt den ersten Namen, wenn dieser noch nicht beim zentralen Zwingerregister eingetragen ist. Sollte dies doch der Fall sein, wird der zweite bzw. der dritte Name eingetragen. Die Eintragung des Zwingernamens wird dem Antragsteller schriftlich bestätigt und gilt auf Lebenszeit. Mitglieder, die einen Zwingernamen haben, der bereits bei einem anderen Verein eingetragen ist, müssen, wenn sie den Namen beibehalten wollen, diesen beim CFC e.V. zur Zwingerummeldung anmelden.
2.1.2 Jeder Züchter hat nur Anspruch auf einem einzigen Zwingernamen. Jeder Zwingername darf nur von einem Züchter genutzt werden
§ 3. Zuchtzulassung zur Zucht:
3.1.1 Frühestens zur Zucht eingesetzt werden sollten Katzen aller Rassen erst nach Vollendung des 10. Lebensmonats. Ausnahmegenehmigungen können beim Zuchtwart beantragt werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wird. (Dem Antrag muss ein tierärztliches Attest beigefügt werden, aus dem der Grund für die empfohlene Frühdeckung klar ersichtlich ist.) Antrag und Genehmigung müssen schriftlich erfolgen.
3.1.2 Sollten bei einer Katze häufige Totgeburten, Aborte, ein häufiges Nach- Sterben, ersichtliche Gendefekte (auch Fehlfarben) erfolgen, muss die Katze unverzüglich durch eine Untersuchung beim Tierarzt (außer bei Farbfehlern) auf ihre Zuchttauglichkeit geprüft und ggf. aus der Zucht genommen werden
§ 4. Verpaarungsbestimmungen:
4.1.1 Es dürfen nur Tiere gepaart werden die gesund sind sowie ausreichend geimpft gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen.
4.1.2 Eine Katze darf innerhalb von 2 Jahren höchstens drei Würfe zur Welt bringen. Zwischen Geburtstermin und erneuter Deckung müssen mindestens sechs Monate liegen. Ahnentafeln für Jungtiere weiterer Würfe werden nicht erstellt.
4.1.3 Geschwisterpaarungen (Nachkommen derselben Eltern unabhängig von der Wurfabfolge) sind verboten. Kann ein bestimmtes Zuchtziel nicht anders erreicht werden, muss schriftlich die Sondergenehmigung des Zuchtausschusses eingeholt werden. Wird die Sondergenehmigung aus wichtigen Gründen abgelehnt, ist dieser Beschluss des Zuchtausschusses verbindlich.
4.1.4 Paarungen von Halbgeschwister und Rückkreuzung auf ein Elternteil, der selbst nicht Produkt einer Rückkreuzung bzw. Geschwisterpaarung in direkter Abfolge sein darf, sind zulässig, für deren Nachkommen jedoch unter Ausschuss der Elternteile innerhalb von drei Generationen nur einmal erlaubt.
4.1.5 Die Verpaarung von Siam- OKH sowie Balinesen/Javanesen (Mandarin) untereinander sind erlaubt. Thai Katzen dürfen nur mit Thai Katzen bzw. OKH mit Thai- Typ gepaart werden. Die Verpaarung von Abessiniern mit Somali ist erlaubt.
4.1.6 Alle anderen Rassen müssen rein innerhalb ihrer Rasse gepaart werden. Besondere Zuchtvorhaben (Experimentalzucht, Fremdeinkreuzungen) bedürfen der Schriftlichen Genehmigung des Zuchtausschusses. Anträge hierauf sind schriftlich mit ausführlicher Begründung beim Zuchtwart einzureichen. Dessen Urteil ist verbindlich.
4.1.7 Die Verpaarung weiß mal weiß und weiß mal scheckungsweiß ist verboten.
4.1.8 Alle weißen Zuchttiere müssen in einem Audiometrischen Hörtest nachweisen, dass sie auf beiden Ohren hören können.
§ 5.Wurfabnahme:
5.1.1 Jeder Zwinger kann im Auftrag des Vorstandes von einem Beauftragten besichtigt werden.
§ 6. Erstellung der Ahnentafeln:
6.1.1 Nur Mitglieder des CFC e.V. können bei diesen Ahnentafeln beantragen.
6.1.2 Für jede eingetragene Katze erstellt der CFC e.V. eine Ahnentafel, Experimental – Ahnentafel (oder eine Register – Ahnentafel). Ahnentafeln werden für die Tiere ausgestellt, für die vier Generationen Rassegleichheit nachgewiesen werden. Experimental – Ahnentafeln werden grundsätzlich dann ausgestellt, wenn drei Generationen der Ahnen nicht der gleichen Rasse angehören oder mind.1 Ahne unbekannt ist. Gehört die Elterngeneration nicht der gleichen Rasse an, so erhalten die Jungtiere in der Experimental – Ahnentafel keine Rassebezeichnung, sondern nur den Vermerk „Langhaar“, „Halblanghaar“ oder „Kurzhaar“(Ausgenommen hiervon sind z.B. Verpaarungen mit Wildkatzen, dessen Zuchtkonzept in einem der Dachverbände im Standard schon festgelegt ist). Ob und welche Rassekreuzungen bei welcher Rasse für welchen Zeitraum erlaubt sind, regeln die Zuchtverbände. Diese aus einem zielgerichteten Kreuzungszuchtkonzept hervorgegangenen Tiere werden jedoch nicht ins Zuchtbuch, sondern in ein Register (RIEX – Registration Initial et Experimental) eingetragen und erhalten einen entsprechend gekennzeichneten Stammbaum.
6.1.2a Bei RIEX Verpaarungen steht immer zum Ziel, in absehbarem Zeitraum, die Zuchtlinie auf Folgegenerationen zu festigen. Es wird auf der Nachkommenschaft weiter aufgebaut. Es werden vom CFC e.V. höchstens 3 Zuchtkatzen mit RIEX in ein und derselben Zucht akzeptiert. Für Würfe von weiterer Tieren mit Riex werden keine Ahnentafeln ausgestellt (ausgenommen sind Nachwuchstiere, mit denen man weiter züchtet um das RIEX raus zu züchten)
6.1.3 Ausnahmen jedoch sind:
Jungtiere aus der Verbindung sich ergänzender Rassen, z.B. Burma -Siam, Tonkanese – Burma/Siam erhalten vollwertige Ahnentafeln mit der jeweiligen Rassebezeichnung.
Langhaarkatzen aus der Verpaarung Abessinier – Somali, Burma – Tiffany, Siam – Balinese, OKH und Mandarin, erhalten Vollstammbäume, Kurzhaartiere jedoch mit der Rassezusatzbezeichnung VAR (= Variant) über drei Generationen
Bombay gilt als Farbbezeichnung für schwarze Burmesen (vergleichbar Kartäuser = BKH blau). Jungtiere aus Bombay – Burma erhalten deshalb Vollstammbäume. Britisch Shorthair Katzen werden als BKH eingetragen. Genetische Abweichungen bzw. Sonderheiten werden in der Ahnentafel kenntlich gemacht.
6.1.4 Nicht anerkannte und somit nicht zur Zucht zugelassen werden alle Rassen, die einen Letalfaktor tragen bzw. einen offensichtlichen genetischen Defekt haben, wie z.B. Manx, Cymric, Lyynx, Scottish Fold, Pudelkatzen.
6.1.5 Die Verpaarung weiß X weiß ist generell verboten. Hierzu gehört bindend, dass auch ein Chip bei den Elterntieren gesetzt ist und die Chipnummer auf der Wurfmeldung mit angegeben ist.
6.1.6 Für alle Point Katzen wird dringend ein OPHTALMOLOGIETEST und das Chipen vor Zuchteinsatz angeraten. Weiße und vorwiegend weiße Katzen, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen vor Zuchteinsatz gechipt werden und den Negativnachweis des OPHTHALMOLOGIETESTS beim Zuchtwart einreichen.
6.1.7 Perserkatzen und Exotic-Shorthair Katzen müssen vor Zuchteinsatz gechipt werden. Der Negativnachweis einer Polyzystischen Nierenerkrankung (der Einfachheit halber PKD genannt) durch Schallung bei einem autorisierten Tierarzt muss dem Zuchtwart vorgelegt werden.
6.1.8 Würfe müssen dem Zuchtwart gemeldet werden. Die schriftliche Wurfmeldung zur Ausfertigung der Ahnentafel muss innerhalb von acht Wochen (bei Maskenkatzen 12 Wochen) nach der Geburt der Jungtiere erfolgen. Es ist der gesamte Wurf anzugeben (auch Totgeburten.) Bei Terminüberschreitung ist dem Vorstand des CFC e.V. freigestellt, pro Ahnentafel ein Bußgeld zu erheben. Nach Ablauf von 16 Wochen werden keine Ahnentafeln mehr ausgestellt. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmung wird Zuchtverbot erteilt.
6.1.8a Die Anmeldefrist für weiße und vorwiegend weiße Katzen, sowie für Point Katzen kann auf Antrag bis zum Zeitpunkt des / der Tests, um bis zu sechs Wochen verlängert werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Zuchtwart. Generell gilt: Die Zucht von weißen Katzen ist unabhängig von der Augenfarbe nur dann zugelassen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die weißen und/oder vorwiegend weißen Elterntiere auf beiden Ohren hörend sind. Dies ist durch einen AUDIOMETRIETEST bei einem anerkannten und befugten Tierarzt nachzuweisen. Ausgenommen sind Türkisch Van Katzen, die zwar auch überwiegend weiß sind, aber nicht unter die Restriktion des Gen W fallen.
6.1.9 Mit der Wurfmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
= Deckbescheinigung vom Katerbesitzer
= Fotokopien der Elternstammbäume (sofern diese dem Zuchtwart noch nicht vorlagen)
=Kopie der Titelurkunden (sofern Eintragung in die Kitten Stammbäume gewünscht)
= Kopie der Impfpässe (Katzenseuche, Katzenschnupfen) beider Elternteile.
= Kopien von Untersuchungsergebnissen der Eltern (z.B. PKD N/N), wenn Eintragung erwünscht
6.1.10 Die Bearbeitung der Wurfmeldung erfolgt in der Reihenfolge des Posteinganges. Der Zuchtausschuß ist bemüht die Ahnentafeln bis zur 12 Lebenswoche dem Züchter zuzuleiten (bei fristgerechter Wurfmeldung). Für Masken- Katzen gilt entsprechend die 16 Lebenswoche. Der Versand der Ahnentafeln erfolgt gegen Vorkasse.
6.1.10a Jede Ahnentafel ist eine Urkunde, in der Eintragungen und Änderungen nur vom Zuchtwart des CFC e.V. vorgenommen werden dürfen. Zuwiderhandlung fällt unter den Begriff der Urkundenfälschung und wird strafrechtlich verfolgt. Die Ahnentafel (für die Angaben ist der Züchter verantwortlich) wird vom Zuchtwart unterschrieben und ist rechtsgültig.
6.1.10b Die Jungtiere erhalten den Zwingernamen des registrierten Züchters.
6.1.10c Der Verlust einer Ahnentafel ist dem Zuchtwart unverzüglich zu melden. Die Erstellung einer Zweitschrift erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Die Zweitschrift enthält den Hinweis, dass die Nummer der Erstausfertigung ungültig ist. Sollte die Erstausfertigung wiederauftauchen, muss die Zweitschrift unverzüglich zurückgesandt werden. Kosten für die Zweitschrift trägt der Züchter.
6.1.10d Über Rasse- und Farbzugehörigkeit eines einzutragenden Tieres entscheidet zunächst der Züchter mit der Wurfmeldung. In Zweifelsfällen (bezüglich Rasse und Farbe eines Jungtieres) ist der Zuchtwart des CFC e.V. zu Rate zu ziehen. Falls sich dennoch auf einer Ausstellung eine andere Farbe herausstellt, ist dieses dem Zuchtwart mitzuteilen. Der Richterbericht ist beizufügen.
§ 7. Ungültigkeitserklärungen von Ahnentafeln
7.1.1 In Verlust geratene Ahnentafeln müssen für ungültig erklärt werden. Nach der Veröffentlichung des Verlustes in den Vereinsnachrichten, fertigt das Zuchtbuch nach sorgfältiger Prüfung des Antrags und der Beweise über den Verlust der Original-Ahnentafel eine Ahnentafel-Zweitschrift gegen Gebühren an. Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift kann die neue Ahnentafel wieder für ungültig erklärt werden.
Die ausgestellte Ersatz-Ahnentafel muss den Vermerk „Zweitschrift“ tragen. Die Zuchtbuchnummer der Original Ahnentafel wird gesperrt und diese in den Vereinsmitteilungen veröffentlicht.
7.1.2 Wissentliche falsche Angaben bei Wurfmeldungen führen zur Sperrung der Ahnentafel.
§ 8. Abgabe von Tieren
8.1.1 Die Abgabe von Jungtieren ist erst ab einem Alter von 12 Wochen erlaubt, wenn diese gesund, frei von Parasiten und voll gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen schutzgeimpft sind.
8.1.2 Dem Käufer eines Tieres müssen Ahnentafel und Impfpass ausgehändigt werden. Wir raten dringend, einen Kaufvertrag abzuschließen.
8.1.3 Die Weitergabe von Katzen für gewerbliche Handelszwecke, insbesondere an Zoohandlungen, Tierhandlungen, Pelztierfarmen, sowie als Versuchstier ist strengstens verboten. Bei Verstoß gegen diesen Paragraphen wird der Vereinsausschluß vollzogen.
8.1.4 Mitglieder des CFC e.V. werden angehalten über den Verkauf oder die Abgabe der von ihnen gezüchteten Jungtiere einen genauen Nachweis zu führen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse Farbe u. evtl. Chipnummer des Jungtieres.) Name und Anschrift des Erwerbers sowie das Abgabedatum sind auf Verlangen des Zuchtwartes diesem vorzulegen. Es wird im Hinblick der sich abzeichnenden Gesamteuropäischen Rechtslage (in Frankreich bereits durch Ministeriellen Erlass so vorgeschrieben) dringend empfohlen, einen genauen Nachweis über Ausgaben und Einnahmen bei der Zucht und ein Zuchtbuch zu führen.
§ 9. Deckkater
9.1.1 Zuchtkaterbesitzer sind verpflichtet, ihren der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Zuchtkater immer unter Kontrolle und in tadellosem Zustand zu halten, sowie nur gesunde Zuchtkatzen zur Paarung anzunehmen. Der Nachweis über einen jährlichen Leukosetest oder eine Leucoseimpfung Impfung ist obligatorisch. Werden Katzen, die nicht registriert sind und deren Halter keinem Verein angehören, zur Verpaarung angenommen, zieht dies unweigerlich den Vereinsausschluss nach sich.
9.1.2 Zuchtkater, welche in ein offizielles Deckkaterverzeichnis aufgenommen werden, sollten in der offenen Klasse mindestens einmal die Form Note „vorzüglich“ errungen haben, älter als 9 Monate sein und den Nachweis erbringen, mindestens einen lebenden, gesunden Wurf gezeugt zu haben.
9.1.3 Kater- sowie Katzenbesitzer sollten bestrebt sein, nur rassegleiche Tiere zu paaren. Eine Kreuzung verschiedener Rassen ist nur mit Zustimmung des Zuchtwartes des CFC e.V. möglich.
9.1.4 Nur gesunde, ungezieferfreie, entwurmte und geimpfte Katzen dürfen einem Zuchtkater zur Deckung zugeführt werden. Eine Zuchtkatze sollte erstmals mit vollendetem 10. Lebensmonat gedeckt werden. Aus medizinischen Gründen erwünschte Ausnahmen müssen vorher vom Zuchtwart des CFC e.V. genehmigt werden und bedürfen grundsätzlich eines tierärztlichen Nachweises in Form eines Attestes. Nach der Paarung darf die Katze mindestens 14 Tage keinen Kontakt zu anderen Katern haben. Zuchtkater, wie auch Zuchtkatze, sollten vor der ersten Paarung auf einer Internationalen Ausstellung mit der Form Note „vorzüglich“ bewertet worden sein. Die nachzuweisende Bewertung kann auf den Ahnentafeln des Wurfes entsprechend vermerkt werden, wenn der Kater und/oder die Katze noch keinen Titel führen.
9.1.5 Kein Katerhalter ist verpflichtet, eine Zwinger- fremde Katze zum Decken anzunehmen.
9.1.6 Jeder Kater darf immer nur mit einer Zwinger-fremden Katze zeitgleich gepaart werden. Nach beendeter Deckung darf ihm erst nach einer Pause von mindestens zwei Wochen wieder ein Zwinger fremde -Katze zugeführt werden.
9.1.7 Nach erfolgter Paarung darf die Katze für die Dauer von vier Wochen keinem anderen Kater zugeführt werden, damit Doppeldeckung vermieden werden. Doppeldeckungen sind meldepflichtig. Verschweigt der Züchter eine (auch unbeabsichtigte) Doppeldeckung ganz, besonders wenn diese zum Teil fremdere Rasse war, so kann er gemäß §2 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Eine Zuwiderhandlung ist ein grober Verstoß im Sinne des §2 der Satzung und kann zum Ausschluss führen.
§ 10. Kennzeichnung der Katzen:
10.1.1 Es wird empfohlen, langfristig Zuchtkatzen mit einem Mikrochip versehen zu lassen.
§11. Verstöße
11.1.1 Die Überwachung dieser Zuchtrichtlinien obliegt dem Zuchtbuch und den Zuchtwarten. Jedes Mitglied sollte umgehend von Verstößen gegen die ZR das Zuchtbuch in Kenntnis setzen. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtbuches kann ein
– Verweis (*1),
– ein befristetes oder ständiges Zuchtverbot (*2),
– der Ausschluss aus dem CFC e.V.
verhängt werden
Gegen Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtbuchs kann binnen 14 Tagen nach deren Zugang der Vorstand des CFC e.V. zu Rat gezogen werden.
Eine Zuchtbuchsperre ist insbesondere dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtsbedingungen nicht gewährleistet sind oder die tierschutz- rechtliche Erlaubnis zum Züchten von Katzen fehlt. (Bei Haltung von fünf und mehr Zuchtkatzen im zuchtfähigen Alter benötigt der Züchter die Erlaubnis nach § 11 des TSchG).
Zuchtbuchsperren von einem Jahr und mehr sind zu verhängen, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester Rassekatze verletzt wird.
Zuchtbuchsperren sind in jedem Fall in den Vereinsmitteilungen zu veröffentlichen.
Bei Verhängen einer zeitlich befristeten Zuchtbuchsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre ist möglich. In der Frist wird die Zeit einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre eingerechnet.
Zuständig für Maßnahmen nach dieser ZR ist der Vorstand des CFC e.V.
Gegen dessen Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch an den Vorstand des CFC e.V. binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des CFC e.V. über diesen Einspruch ist unanfechtbar, insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§12. Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Vereins werden diese ZR bekannt gegeben. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über den Inhalt und Änderungen der Zuchtrichtlinien selbstständig zu unterrichten.
Änderungen der ZR treten nach Veröffentlichung in den Vereinsmitteilungen in Kraft.
Fußnoten
(*1) Verweise werden bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Abwicklung der Zuchtmaßnahmen verhängt. Ein dritter Verweis innerhalb von drei Jahren führt zwangsläufig zu einer einjährigen Zuchtbuchsperre.
(*2) Ein Zuchtverbot ist ein Verbot, eine bestimmte Katze (Katze/Kater) zur Zucht zu verwenden. Es bezieht sich immer nur auf die jeweilige Katze, gegen die es ausgesprochen wurde.
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